AGBs Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung

A&O Lighting Technology GmbH (im folgenden A&O genannt),
Anschrift:  Arberger Hafendamm 22, 28309 Bremen, GERMANY
Stand:  Juli 2011



1) Sämtliche Mietgegenstände sind und bleiben Eigentum von A & O.

2) Alle Mietgegenstände werden vor Übergabe an den Mieter von A & O auf einwandfreie Funktionstüchtigkeit überprüft. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

3) Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Mieter nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. A & O kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen.

4) Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 543 Abs. 2 Nummer 1, Abs.3 BGB steht dem Mieter nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von A & O erfolglos geblieben ist. Unterlässt der Mieter die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Mieter aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nummer 1, Absatz 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen.

5) Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Mieter zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur dann berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

6) Werden technisch aufwendige oder schwierig zu bedienende Geräte ohne Inanspruchnahme des von A & O empfohlenen und angebotenen Fachpersonals gemietet, steht dem Mieter ein Nachbesserungsanspruch nur im Fall des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich waren.

7) Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem Mieter nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch A & O beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch gemäß § 536 Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet A & O darüber hinaus, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch A & O verursacht worden sind.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

8) Der Mieter hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Mieter kein Servicepersonal von A & O gebucht hat, muss der Mieter alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Mieter die während der Mietdauer entstehenden Mängel an Leuchtmitteln zu beheben.

9) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von A & O angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure VDE, zu sorgen.

10) Der Mieter hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen.

11) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch A & O erfolgt, hat der Mieter A & O zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. A & O haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Mieter vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

12) Erfolgt die Montage durch A&O so haftet A&O nicht für die Rechtzeitigkeit der Montage, falls die Montage durch Witterungseinflüsse verzögert wird (beispielweise Sturm, Regen, Schneefall oder ähnliches). Ebenso haftet A&O nicht für die geplante Lichtleistung und Funktionalität, falls diese durch Witterungseinflüsse behindert/beeinflusst wird.

13) Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand an A & O zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

14) Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Mieter A & O hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses, es sei denn die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich zusätzlich vereinbart. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. A & O behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.

15) Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung der Mietgegenstände, der Leuchtmittel oder anderen Kleinteilen hat der Mieter A & O den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Mieter weist nach, dass A & O kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

16) Der Mieter hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen vor Beginn der Mietdauer das Mietverhältnis schriftlich zu kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Im Fall einer solchen Kündigung (Stornierung) ist der Mieter verpflichtet, folgende Vergütungen als Schadenersatz an A & O zu zahlen:

a) bei Stornierung 30 Tage vor Vertragsbeginn 20 %,
b) bei Stornierung 10 Tage vor Vertragsbeginn 50 %,
c) bei Stornierung   3 Tage vor Vertragsbeginn 80 %.

Die Schadenersatzverpflichtung entfällt, wenn der Mieter nachweist, dass A & O kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

17) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von A & O. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


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